Demnach ist die Verordnung so zu interpretieren, dass zu maximal 6 Personen aus maximal 2 Haushalten weitere maximal 6 Kinder bzw. Minderjährige, für die Aufsichtspflicht besteht, gezählt werden können. Dabei ist es irrelevant aus wie viel verschiedenen Haushalten diese Kinder bzw. Minderjährigen kommen.
Sportstätten dürfen für Schulen öffnen
In der aktuellen Verordnung wurde nun in §15(1)1 durch einen zusätzlichen Satz klargestellt, dass die Nutzung bzw. Sportausübung auf Sportstätten für Schulen von der Verordnung ausgenommen und daher möglich ist. Sportstätten dürfen also indoor wie outdoor für Schulen öffnen.
Bitte beachten Sie bei etwaigen Planungen jedoch, dass aufgrund der aktuellen Infektionszahlen Änderungen der Rahmenbedingungen nicht ausgeschlossen sind.